§ 26 Abs 5 DSt 1990
Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.