§ 588 ZPO
Die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters erfasst alle Umstände, von denen der Schiedsrichter annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unbefangenheit hervorrufen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht führt nicht zwingend zur Annahme der Befangenheit, sie kann jedoch ein Indiz dafür sein.