§ 178 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013, § 107 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013
Wird gemäß § 178 Abs 1 ABGB (idF des KindNamRÄG 2013) zu entscheiden sein, ob in Zukunft dem Vater oder den Großeltern die Obsorge zukommen soll, und scheinen alle genannten Personen für diese Aufgabe geeignet, hat für eine vorläufige Entscheidung keine eingehende Abwägung stattzufinden, ist doch regelmäßig davon auszugehen, dass das Kindeswohl in allen Fällen gewahrt ist.