§ 879 Abs 3 ABGB, Art 3 Abs 1 lit c AVBV 1951, § 149 VersVG
Die Regelung, dass die Versicherungssumme nur einmal bezahlt wird, ist jedenfalls dann nicht gröblich benachteiligend, wenn sie sich auf einen Geschäftsfall mit einem Dauerverstoß gegenüber einem geschädigten Dritten mit einem Schaden bezieht.