§ 64 Abs 1 StPO, § 444 Abs 2 StPO
Bei den in § 64 Abs 1 StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).