§ 358 ABGB
Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen.
Beisatz: Mit den Rechtsfolgen eines Annahmeverzugs wäre dem Treuhänder bei Kündigung des Treuhandvertrags nicht gedient. (T1)