§ 1311 ABGB, § 47 Abs 1 EisbG
Die Bestimmung des § 47 Abs 1 EisbG dient dem Schutz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens vor Schäden durch die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs durch Personen, die Eisenbahnanlagen unbefugt betreten.
E 25.2.2015, 9 Ob 59/14p (RS0130136)