§ 530 ZPO
Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben.
Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny2 § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T3)