§ 34 Abs 3 WEG
Im Verfahren zur Durchsetzung der Abrechnungspflicht ist der Aufteilungsschlüssel soweit von Relevanz, als die Abrechnung im Hinblick auf den Zweck der Abrechnungspflicht derart gestaltet sein muss, dass der Wohnungseigentümer ihr auch entnehmen kann, ob die gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 1 WEG und/oder allfällige davon abweichende Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG beachtet wurden.