§ 85 GOG
Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden.
Beisatz: Die absolute Anwaltspflicht gilt somit auch für einen Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss. (T1)