§ 152 Abs 1 Satz 3 EO
Für die Beurteilung, ob ob das Meistbot (bzw ein Teil des Meistbots) "zweifelsfrei" zur Befriedigung der Ansprüche des Erstehers zu dienen hat, ist grundsätzlich der Grundbuchstand maßgebend. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung reicht nicht aus, Zweifel an der vorzugsweisen Befriedigung des Pfandgläubigers zu erwecken.