§§ 12 StGB, 27 Abs 1 Z 1 SMG
§ 80 StGB:
Das Überlassen von Suchtgift stellt keinen Beitrag zum gleichzeitig verwirklichten Erwerb und in der Folge fortdauernden Besitz durch den Käufer dar.
§§ 12 StGB, 27 Abs 1 Z 1 SMG
§ 80 StGB:
Das Überlassen von Suchtgift stellt keinen Beitrag zum gleichzeitig verwirklichten Erwerb und in der Folge fortdauernden Besitz durch den Käufer dar.