§ 24 Abs 6 WEG
Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben. Deshalb sind auch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wegen Kompetenzüberschreitung anfechtbar.
E 28.4.2015, 5 Ob 226/14t (RS0130070)
§ 24 Abs 6 WEG
Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben. Deshalb sind auch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wegen Kompetenzüberschreitung anfechtbar.
E 28.4.2015, 5 Ob 226/14t (RS0130070)