§ 1116a ABGB, § 14 MRG
Auch die Mitmietrechte unterliegen der Sonderrechtsnachfolge iSd § 14 Abs 2 und 3 MRG. Das Mitmietrecht wächst nicht dem verbliebenen Mitmieter zu; dieser hat mangels dringenden Wohnbedürfnisses – er ist schon Wohnungs(mit)mieter – auch kein Eintrittsrecht.