§ 180 ASVG
Aus dem Zweck des § 180 ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.