§ 422 ABGB, § 364 Abs 2 ABGB
Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.