§ 3 Abs 4 KSchG, § 3a Abs 5 KSchG
Es genügt, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.