§§ 279, 284g ABGB:
In einer Vorsorgevollmacht nach § 284g ABGB müssen die Angelegenheiten zumindest derart konkret angeführt sein, dass die Gattung der Vertretungshandlung erkennbar ist. Bloße Bevollmächtigte unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, es sei denn, es kommt durch die Bestellung eines Sachwalters zu einem Überwachungsbedarf.