§ 530 Abs 1 Z 5 bis 7 ZPO
Art 19 EUV:
Eine vom EuGH nach Rechtskraft einer österreichischen Entscheidung in einem andere Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme des österreichischen Verfahrens.