§ 209 Abs 2 StPO
Der Staatsanwaltschaft kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken, nicht aber um bloß die Anwendung einer anderen, aus ihrer Sicht zweckmäßigeren Diversionsform anzustreben.