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Entscheidungen in Übersicht EÜ157 (RZ 2013, 176)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 176 Heft 7 und 8 v. 1.8.2013

§ 275 Abs 5 UGB

Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist (so schon 1 Ob 35/12x), bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist.

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