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Zivilsachen §§ 176, 215 Abs 1 ABGB (RZ 2013/13)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2013/13RZ 2013, 178 Heft 7 und 8 v. 1.8.2013

§§ 176, 215 Abs 1 ABGB:

Nur wenn das Kindeswohl offenkundig konkret gefährdet und eine Änderung des bestehenden Zustands notwendig ist, können vorläufige Maßnahmen nach den §§ 176 oder 215 Abs 1 ABGB getroffen werden.

OGH 23.10.2012, 5 Ob 152/12g
(LGZ Wien, 42 R 195/12f; BG Innere Stadt Wien, 59 Ps 21/10x)

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