§ 22 AngG
Der Mindestanspruch auf bezahlte Freizeit ist nach der gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw einzelvertraglichen Kündigungsfrist zu bemessen. Eine vorzeitige Kündigung verlängert den Anspruchszeitraum nicht.
E 13.9.2012, 8 ObA 28/12v (RS0128173)