§ 47 KO, § 124a KO
Neumasseforderungen (hier Prozesskostenforderung eines Anfechtungsgegners) sind auch dann bei Fälligkeit unverzüglich zu befriedigen, wenn die Masse nicht ausreicht, die Neumasseforderungen zur Gänze zu befriedigen (keine Analogie zu § 124a Abs 3 iVm § 47 Abs 2 KO).