§ 203 EO
Die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 203 EO setzt voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden, die die betriebene Forderung voraussichtlich decken werden.
E 8.8.2012, 3 Ob 126/12v (RS0128151)