§§ 106, 107 StPO
Art 90a, 94 B-VG:
Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 88 SPG. Im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingegen liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.