§§ 291a, 291b EO
§§ 199 f IO:
Wenn auch der Konkurs auf Grund der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens aufgehoben wird, kann weiterhin für fällige Unterhaltsrückstände auf die Unterhaltssondermasse aus der Differenz der Beträge nach § 291a und § 291b EO Exekution geführt werden.