§ 20 ECG
§ 20 ECG ist eine spezielle Kollisionsnorm/IPR-Regel und enthält eine Sachnormverweisung auf die (materiellen) Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats.
Beisatz: § 20 ECG ist im Anwendungsbereich der Rom II-VO keine vorrangig zu beachtende Sachnormverweisung, sondern führt allenfalls zu einer materiell-rechtlichen Korrektur jenes Ergebnisses, das sich aus der Anwendung des nach der Rom II-VO bestimmten Rechts ergibt. (T2)