§ 1 KSchG, § 25d KSchG, § 161 UGB
Wenngleich ein Kommanditist nicht als Unternehmer iSd UGB, sondern als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, ist vor Anwendung konkreter Normen des KSchG (hier des richterlichen Mäßigungsrechts) im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung nach dem Telos der Norm (ihrem Schutzzweck) geboten ist. Erforderlichenfalls ist die Norm teleologisch zu reduzieren.