§ 28a KSchG
Die Verbände nach § 29 KSchG sind berechtigt, gesetzwidrige Praktiken von Unternehmern als Zahlungsempfänger als "im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten" zu verfolgen.
E 23.1.2013, 7 Ob 201/12b (RS0128804)
§ 28a KSchG
Die Verbände nach § 29 KSchG sind berechtigt, gesetzwidrige Praktiken von Unternehmern als Zahlungsempfänger als "im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten" zu verfolgen.
E 23.1.2013, 7 Ob 201/12b (RS0128804)