§ 879 Abs 3 ABGB, Art 15.3.2 ARB 2010
Ein unbeschränktes Kündigungsrecht im Schadensfall muss in der Rechtsschutzversicherung paritätisch sein. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivier-