§ 273 ABGB, § 79 Abs 2 EO
Haben die ausländischen Behörden nicht bereits alle erforderlichen Maßnahmen zum Wohl und Schutz der betroffenen Person gesetzt, stellt sich aber die Frage nicht, ob ein Festhalten am Erfordernis der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit dem Wohl der Betroffenen abträglich sein könnte.