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Entscheidungen in Übersicht EÜ192 (RZ 2013, 218)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 218 Heft 10 v. 1.10.2013

Art 18 AEUV

Art 18 AEUV ist eine die Inländergleichbehandlung für die Angehörigen der Union konstituierende Vorschrift, die Drittstaatsangehörige grundsätzlich ausschließt. Nur dort, wo das Unionsrecht den Drittstaatsangehörigen eine gemeinschaftsrechtlich begründete Rechtsposition verleiht, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV einschließt, können sich Drittstaatsangehörige auf diese Bestimmung berufen.

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