§ 149l BSVG
Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 175 - 177 ASVG ist in § 149l Abs 1 lit a BSVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen ("Stütztatbestand").