Art 18 AEUV
Art 18 AEUV ist eine die Inländergleichbehandlung für die Angehörigen der Union konstituierende Vorschrift, die Drittstaatsangehörige grundsätzlich ausschließt. Nur dort, wo das Unionsrecht den Drittstaatsangehörigen eine gemeinschaftsrechtlich begründete Rechtsposition verleiht, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV einschließt, können sich Drittstaatsangehörige auf diese Bestimmung berufen.