Vor über 20 Jahren erging das Urteil 3 Ob 516/89, mit dem der OGH die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt generell für sittenwidrig erklärte. Prostituierte konnten ihr Entgelt folglich nicht einklagen. Begründung war, dass im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen ausgenützt würden. Schon die Gefahr einer solchen Ausnutzung genüge. Dazu komme eine zu missbilligende Kommerzialisierung sowie eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine Gefahr für familienrechtliche Institutionen. Damit war die eine vertragliche Leistung erbringende Person gegenüber der diese Leistung in Anspruch nehmenden Person deutlich benachteiligt.