§ 879 Abs 1 ABGB:
Allgemein anerkannte Normen der Moral sind bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit nur insoweit relevant, als sie Niederschlag in der Rechtsordnung gefunden haben.
Vereinbarungen zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden sind nicht generell sittenwidrig. Es liegt ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft vor. Ungeachtet einer Einigung ist die Prostituierte nicht verpflichtet, sexuelle Handlungen zu dulden; der Entgeltanspruch gegenüber dem Kunden ist aber einklagbar.