§ 11 Z 1 ZPO, § 93 Abs 1 JN
Kartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen.