§ 843 ABGB
Jeder Gesellschafter kann Teilungsklage iSd § 843 ABGB erheben. Die Teilungsklage steht dem Gesellschafter hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, quoad sortem eingebrachten Liegenschaft auch zu, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. In einem solchen Fall genügt die bloß obligatorische Berechtigung an der zu teilenden Sache.