§ 109 Abs 2 Universitätsgesetz 2002
Ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 entgegen.