§ 109 Abs 2 Universitätsgesetz 2002
Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.
E 25.11.2011, 9 ObA 76/11h (RS0127501)