§ 137a ABGB, § 176 Abs 1 ABGB, § 176b ABGB
Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht - jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.