§ 146c ABGB, § 176 Abs 1 ABGB
Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist § 146c ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden.