§§ 13, 14 Abs 1, 33-39 UbG:
Der Verein als Vertreter des Kranken hat zwar die Stellung eines Vertreters, ist aber vom Willen des Kranken unabhängig. Er ist gegen einen Beschluss, mit dem die Zustimmung des Sachwalters zu einer bestimmten medizinischen Behandlung genehmigt wird, rekursberechtigt.