§§ 67, 366 StPO:
Offensichtlich unberechtigt iSd § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist eine Anschlusserklärung, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann.