§ 773a Abs 3 ABGB
Beim Entfall des Rechts auf Pflichtteilsminderung nach § 773a Abs 3 ABGB sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. Erfasst ist nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1.7.2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) gesetzt hat.