§§ 354, 362, 364 Abs 2 ABGB, § 176 ForstG:
Das Immissionsverbot nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Rechtsgrund, der zum Ausschluss des Haftungsprivilegs nach § 176 ForstG führt.
Das bewusste Aufrechterhalten eines natürlich geschaffenen Zustandes (hier: Äste ragen in das Nachbargrundstück) ist als unmittelbare Zuleitung zu werten. Die Beseitigung dieses widerrechtlich herbeigeführten Dauerzustandes kann begehrt werden.