§§ 285 Abs 2 u 3, 364 Abs 1 StPO
§ 156 StGB:
Die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur einmal verlängert werden. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht res iudicata entgegen, sodass jeder weitere Antrag zurückzuweisen wäre.