§ 215 ABGB
Art 8 EMRK:
Auch nach Aufhebung einer vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB können die Obsorgeberechtigten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Pflegschaftsverfahren begehren.
§ 215 ABGB
Art 8 EMRK:
Auch nach Aufhebung einer vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB können die Obsorgeberechtigten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Pflegschaftsverfahren begehren.