§§ 21 bis 23, 107 StGB
§ 281 Abs 1 Z 5, 5a u 11 StPO:
Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entscheidende Tatsache. Ebenso wie die Feststellung einer bei der Strafbemessung in Anschlag gebrachten entscheidenden Tatsache nicht aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm Z 5 oder 5a StPO bekämpft werden kann, ist der prognostizierte Sachverhalt in den Fällen der §§ 21 bis 23 StGB nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, als er im Fall der Gefährlichkeitsprognose nicht auf Sachverhaltsfeststellungen zu sämtlichen der gesetzlichen Prognosekriterien gründet.